13 Jahre? Altersgrenze für Social Media muss höher sein

(A)soziale Medien sind gezielt als Suchtprodukte konzipiert. Wir müssen Kinder und Jugendliche endlich schützen – doch beim „EU Kids Act“ gibt es Verbesserungsbedarf.

Gastkommentar von Peter G. Kirchschläger, zuerst veröffentlicht in „Die Presse“ vom 24.09.2026

Die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat dieser Tage über das Vorhaben der EU informiert, die Nutzung von sogenannten sozialen Medien durch Kinder und Jugendliche zu regulieren. Beim Entwurf des „Kids Act“ gibt es dringenden Verbesserungsbedarf aus ethischer Perspektive.

Asoziale Medien

Sogenannte soziale Medien sind eigentlich besser als „asoziale Medien“ zu bezeichnen, weil sie von Anfang an gezielt als Suchtprodukte konzipiert worden sind. Diese Information verdanken wir u. a. Sean Parker, dem Gründungspräsidenten von Facebook, der offenlegte, dass es darum ging, Nutzer:innen möglichst lange auf Facebook zu halten, um mit ihrer Aufmerksamkeit Geld zu verdienen. So kam es zur Entwicklung einer Technologie, um „eine Schwachstelle der menschlichen Psychologie auszunützen“ – den Wunsch nach sozialer Bestätigung.

Diesem Wunsch kommen asoziale Medien nach. Sie verursachen Dopaminschübe – einen Neurotransmitter, der für Sucht und Abhängigkeit wesentlich ist – durch soziale Bestätigung in Form von Likes, Kommentaren, Views und Shares. Asoziale Medien umfassen eine Abhängigkeit erzeugende „Feedbackschleife der sozialen Bestätigung“. Für diese süchtig machende Wirkung von asozialen Medien sind vor allem Kinder und Jugendliche besonders empfänglich, da ihre Hirnentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; gewisse Barrieren gegen Sucht und Abhängigkeit können in ihrem Gehirn noch nicht die gleiche Schutzwirkung wie bei Erwachsenen entfalten.

Aus ethischer Sicht positiv am Entwurf für den „EU Kids Act“ ist, dass die asozialen Medien als Suchtprodukte endlich rechtlich zu einem sicheren Design verpflichtet werden. Die multinationalen Technologiekonzerne hinter den asozialen Medien müssen die Deaktivierung von süchtig machenden Funktionen wie Autoplay, endlose Feeds, Belohnungssysteme und Pushnachrichten sowie der Funktionen wie Kamera, Standort und Mikrofon für Minderjährige nachweisen.

Drakonische Strafen nötig

Ebenfalls positiv ist aus ethischer Perspektive, dass die technische Umsetzung dieser altersbezogenen Einschränkung den anbietenden Unternehmen übertragen wird. Dies kann aber nur die erwünschte Wirkung entfalten, wenn Big Tech für Vergehen drakonische finanzielle Strafen – z. B. durch eine Koppelung an den Jahresumsatz oder Jahresgewinn –drohen.

Weitere Kritik von einem ethischen Standpunkt an dem jetzigen Gesetzesvorschlag der EU-Kommission setzt bei der Festlegung der Altersgrenze an: Die bisher vorgesehene Altersgrenze von 13 Jahren erweist sich als zu tief, weil Kinder und Jugendliche in diesem Alter aufgrund des Entwicklungsstandes ihres Gehirns noch besonders verletzbar für Sucht und Abhängigkeit von asozialen Medien sind. Mindestens 16 Jahre – wie beispielsweise in Australien – ist als Altersschranke festzulegen.

Stufenplan nicht sinnvoll

Darüber hinaus richtet sich Kritik gegen den angedachten Stufenplan. Letzterer umfasst, dass Kinder bereits unter 13 Jahren gewisse asoziale Medien unter Aufsicht ihrer Eltern und Erziehungsberechtigten nützen dürfen. Dieser Ansatz stellt eine fatale Unterschätzung der süchtig und abhängig machenden Wirkung von asozialen Medien dar. Wenn die EU asoziale Medien als Suchtprodukte ernst nehmen will, dann muss sie diesen Stufenplan aus dem „EU Kids Act“ streichen. Wir würden ja auch nicht „leichten Alkohol“ und „weniger nikotinhaltige Zigaretten“ bereits an 13-Jährige ausschenken oder verteilen.

Wie beim Verkauf von Tabakprodukten und Alkohol eine klare Altersbeschränkung von 16 beziehungsweise 18 Jahren gilt und deren technische Umsetzung den anbietenden Unternehmen als rechtliche Verpflichtung zukommt, sollten auch bei asozialen Medien die multinationalen Technologiekonzerne hinter den asozialen Medien zu einer Altersgrenze von 16 Jahren verpflichtet werden.

Diese Schutzmaßnahme sollte begleitet werden von einem Ausbau der Förderung der Medienkompetenz für einen kritischen Umgang mit asozialen Medien in der Schule. Wie bei Alkohol und Tabak sollten Kinder und Jugendliche im Rahmen dieser Präventionsarbeit auf die Zeit vorbereitet werden, wenn sie keiner altersbedingten Einschränkung mehr unterliegen.

Schließlich zielt zusätzliche Kritik ebenfalls auf das Stufenmodell. Wie dies auch bei Glücksspiel, Alkohol und Tabakwaren der Fall ist, sollten asoziale Medien als Suchtprodukte nicht dem Zusammenspiel der Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern überlassen werden, da asoziale Medien als Suchtprodukte zu einer diesbezüglichen Überforderung von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern führen würden. Die durch asoziale Medien verursachte Sucht, die Abhängigkeit und die Schäden für die physische und psychische Gesundheit sind zu schwerwiegend. Dies rechtfertigt die Altersschranke von 16 Jahren ohne Stufenmodell.

Der Einwand für ein Stufenmodell und gegen eine Altersbeschränkung von asozialen Medien, dass Kindern und Jugendlichen so eine Möglichkeit zur Information, zur Partizipation sowie zur Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft weggenommen werden würde, ist Ausdruck einer Unterschätzung der ethischen Gefahren von asozialen Medien als süchtig und abhängig machende Produkte. (Man würde ja auch nicht das Verkaufsverbot von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche beispielsweise mit der Begründung aussetzen, dass Bier und Rauchen den Austausch unter Kindern und Jugendlichen fördern.)

Der Verweis auf die anfänglichen Durchsetzungsprobleme der Altersbeschränkung von asozialen Medien in Australien als Einwand gegen eine solche Beschränkung erweist sich als unlogisch, weil aus ethischer Sicht Probleme bei der Durchsetzung einer Regel nicht gegen die Existenz einer Regel sprechen. Vielmehr sind sie eine Aufforderung dazu, die Durchsetzung der Regel zu verbessern.

Maßnahmen zum Entzug

Basierend auf meiner Forschung schlage ich vor, neben einer Altersbeschränkung von asozialen Medien unter 16 Jahren und des Ausbaus der Förderung der Medienkompetenz für den Umgang mit asozialen Medien in Form von Präventionsarbeit zusätzlich Maßnahmen zum Entzug von asozialen Medien zu ergreifen. Diese Entzugsmaßnahmen umfassen, Kinder und Jugendliche im Umgang mit ihrer Sucht sowie bei der Überwindung ihrer Abhängigkeit zu begleiten. Wegen der Versäumnisse der letzten zwei Jahrzehnte im Bereich von asozialen Medien konnten Letztere ihre süchtig und abhängig machende Wirkung bei schutzlosen Kindern ungebändigt und ungestört entfalten, sodass bei bereits süchtigen und abhängigen Kindern der Mahnfinger nicht ausreichen wird, damit sie ihre Bildschirmzeit reduzieren oder eine verantwortungsvolle Nutzung von asozialen Medien für sich selbst finden können.

Das Europäische Parlament und der Rat der EU sollten den „EU Kids Act“ entsprechend anpassen, damit das Ziel des Schutzes von Kindern und Jugendliche vor den Suchtprodukten asoziale Medien auch wirklich erreicht wird.

Zum Autor: Peter G. Kirchschläger (*1977 in Wien) ist ein römisch-katholischer Theologe und Philosoph. Er ist Ethik-Professor an der Universität Luzern und außerdem Gastprofessor an der ETH Zürich.

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