Social Media-Verbot ab 16: Die juristisch relevanten Argumente

In Australien gilt seit dem 10. Dezember 2025 das weltweit erste Verbot für kommerzielle Social-Media-Angebote für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Erst ab diesem Alter dürfen Dienste wie Facebook, Instagram & Co. genutzt werden. (1). Der entscheidende Schachzug der australischen Regierung: Die Anbieter selbst müssen die Altersabfrage organisieren und sicher stellen, dass geltende Rechtsnormen eingehalten werden. Andernfalls drohen Strafen in Millionenhöhe. Damit gelten für Online-Dienste erstmals Regeln, die für andere Medienanbieter (Print, Radio, TV) ebenso selbstverständlich sind wie für andere kommerzielle Produkte oder Dienstleistungen.

Der Beitrag (9 Seiten) als PDF-Datei: Australien: Social Media erst ab 16 Jahren

Der (an sich überflüssige) Streit um Altersregeln für „Social Media“

Wer die weltweite Diskussion über die Verbote bestimmter, kommerzieller Online-Dienste für Kinder und Jugendliche verfolgt, dürfte zu Recht verwundert sein, wer dafür und vor allem, wer dagegen spricht. Alle an der Diskussion über Kinder- und Jugendschutz Beteiligten sind sich darüber einig, dass Kinder und Jugendliche viel zu viel Zeit online verbringen und die Ursache dafür u.a. persuasive (verhaltensändernde) und suchtfördernde Techniken sind. Auch steht außer Frage, dass es für Onlinemedien – wie für alle anderen Medien in demokratischen Staaten –rechtsverbindliche Regulierungen geben muss.

Bei der Diskussion über konkrete Gegenmaßnahmen gegen gesundheitsschädigende und persönlichkeitsverletzende Inhalte des Netzes werden Verbote wie in Australien aber oft pauschal abgewehrt, auch und gerade von Pädagogen. Exemplarisch genannt sei hier der Präsident des Deutschen Lehrerverbands, Stefan Düll, der als Verbandspräsident im Spiegel-Interview mit der niedersächsischen Kultusministerin Julia Willie (Hamburg) und der Journalistin Silke Fokken sagt:„Ein Social-Media-Verbot durchsetzen zu wollen, ist eine Illusion. Wir müssen anders mit dem Problem umgehen“ Zudem seien vorher „unendlich viele Fragen“ zu klären. Nachgefragt, welche das seien, führt Düll aus:

„Wer ist überhaupt zuständig? Die Europäische Union? Die Bundesregierung? Oder fällt das Thema unter die Kulturhoheit der Bundesländer? Dann müssten sich erst 16 Landesregierungen einigen. Und wir müssten auch klären: Was ist Social Media? YouTube gehört sicher dazu, aber was ist mit WhatsApp? Und: Wie soll man kontrollieren, ob Verbote eingehalten werden? Wie geht man um mit der Uno-Kinderrechtskonvention, die das Recht der Kinder auf Zugang zu Medien fordert, und mit dem Recht auf Information?“ (Fokken, 2025)

Ausweichmanöver statt konstruktiver Lösungsansätze

Diese Argumentation ist in mehrfacher Hinsicht eher lösungsverhindernd als hilfreich. Nach der angeblich ungeklärten Zuständigkeit zu fragen ist ein beliebtes Mittel, um die eigene Verantwortung zu delegieren. Dabei kann gerade Düll als Schulleiter im ersten Schritt für die eigene Schule Regeln z.B. zu Smartphones und/oder Onlinediensten festlegen, idealiter nach einer Diskussion und im Konsens mit Kollegium und Schülervertretung. Schulleitungen und Kollegien haben viel mehr Autonomie als gedacht, solange diese nicht gegen Schulgesetze des Bundeslandes verstoßen. Man muss die eigenen Regeln „nur“ in der Schulordnung formulieren und im Kollegium und gegenüber Eltern vertreten. Beim Verbot privater Endgeräte an Schulen dürfte Düll sogar offene Türen einrennen, denn jeder, der unterrichtet, weiß, dass private Endgeräte die Aufmerksamkeit und Konzentration im Unterricht boykottieren.

Selbstwiderspruch des Verbandspräsidenten

Kurioserweise fordert Düll ein paar Fragen später selbst genau das, was das australische Parlament beschlossen hat. Gefragt wird, was er denn selbst vorschlage,erklärt er: „ Wir müssen die Anbieter in die Pflicht nehmen“ und führt aus:

„Alle Anbieter müssen Verantwortung übernehmen im Sinne einer freiwilligen Selbstkontrolle. Nutzer sollten die Option bekommen, sogenanntes Infinite Scrolling technisch zu beschränken. Dann bekämen sie nicht automatisch endlos neue Inhalte angezeigt. Außerdem müssen extremistische Inhalte, hetzerische Hassposts und dreiste Lügen generell mindestens markiert, wenn nicht gesperrt werden.“

Die „Verantwortung der Anbieter“ ist eine Illusion, nicht Verbote. Es bedarf gesetzlicher Regulierung, weil die Tech-Monopole wie Meta oder Musk mit X selbst nicht aktiv werden. Daher ist das, was die australische Regierung mit ihrem Verbot jetzt umsetzt, genau der richtige Schritt, weil die Unternehmen zur „freiwilligen Selbstkontrolle“ nicht bereit sind. Sie setzen im Gegenteil gezielt immer neue Psycho-Techniken ein, die die User am Bildschirm halten und klagen gegen Altersregulierungen und andere, notwendige Beschränkungen, etwa die Kontaktaufnahme von Erwachsenen mit Kindern. (Das Netz ist u.a. ein Tummelplatz für Pädophile, weshalb es dafür bereits Sondereinheiten bei der Polizei gibt!). Daher kann sich mittlerweile auch der deutsche Digitalminister Wildberger klare Vorgaben und Verbote als gezielten Kinder- und Jugendschutz vorstellen:

Tagesschau: Digitalminister zeigt sich offen für Social-Media-Sperre

Vielleicht hilft es Personen wir Düll , wenn man nicht die notwendigen Verbote von sozial nur genannten Diensten in den Mittelpunkt der Diskussion stellt, sondern die Forderungen, geltendes nationales wie internationales Medienrecht bzw. die international vereinbarten Rechte Minderjähriger laut UN-Kinderrechtskonvention auch gegenüber US-Konzernen einzufordern und vor allem: durchzusetzen?

Kinderrechte und (gar nicht mehr so neue) Medien

Was die Zuständigkeit betrifft, leben wir (zum Glück) in einem Rechtssystem mit klaren Verantwortlichkeiten. Bei der Diskussion über sozial nur genannte „Social Media Apps“ sagt bereits die Bezeichnung, in welchem Rechtsraum die Angebote verortet sind, dem Medienrecht. Generell gelten für digitale Medien, was für bisherige Medien gilt. „Die Rechte des Kindes gelten auch im Internet. Daher werden keine neuen Kinderrechte für die digitale Welt benötigt. “ heißt es z.B. beim Deutschen Kinderhilfswerk (https://dossier.kinderrechte.de/faq). Bei Schau hin“, einer Initiative, die Familien bei der Medienerziehung hilft, heißt es:

„Kinder haben Rechte – auch bei der Mediennutzung!
Kinderrechte gelten auch im digitalen Raum: Kinder, die Medien kompetent und sorgsam nutzen, können auf diese Weise auch ihr Recht auf Bildung, Freizeit, Spiel und Erholung ausüben. Aber auch ihr Recht auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz vor Grausamkeit, vor Ausnutzung und Verfolgung wahren. Aufgabe der Eltern ist der Schutz dieser Rechte.“ (Schau Hin, o.J.)

Kinderrechte im Kontext von Medien sind immer gekoppelt an den Schutz von Minderjährigen, das gilt für Bücher wie für (Kino)Filme oder Onlinedienste. Nur sind bei digitalen Medien selbst die meisten Eltern überfordert, wenn es um deren Einschätzung und z.B. altersabhängige Zugangskontrollen geht. (Sie sind oft selbst smartphonesüchtig.) Hier muss der Gesetzgeber einspringen und die Anbieter in die Pflicht nehmen wie in Australien. Das deutsche Medienrecht regelt schon jetzt den Umgang mit privater und öffentlicher (universaler) Information und Kommunikation. Es gliedert sich in juristische Teilbereiche (öffentliches Recht, Zivilrecht, Strafrechts). Geregelt werden u.a. Presse, Rundfunk (Radio und Fernsehen), Film und neue (digitale, webbasierte) Medien, Multimedia und Internet. Man muss geltendes Recht allerdings kennen und anwenden.

Da Düll explizit die UN-Kinderrechtskonvention zitiert, sollte man nachlesen, was dort konkret steht und vor allem, was nicht. Digitale Medien werden dort z.B. gar nicht genannt, sehr wohl aber „die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern“ (Art. 17.c) und vor allem auch hier „die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen“ (Art. 17.e). (2)

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Die zentrale Frage ist Daher: Wer ist verantwortlich für die Inhalte auf diesen sozial nur genannten Diensten und wer ist damit auch verantwortlich dafür, „geeignete Richtlinien zum Schutz des Kindes“ zu formulieren und durchzusetzen? Gesetzliche Grundlage ist das am 14. Mai 2024 in Kraft getretene Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). „Es konkretisiert die Umsetzung der europäischen Verordnung „Digital Services Act“ (DSA) und legt die organisatorische Ausgestaltung des DSA für Deutschland fest.“ (KidD Bund)

Dazu gehören Anbieter- und Kennzeichnungspflichten, nachzulesen auf der Website der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) (https://www.bzkj.de/bzkj). Dort heißt es explizit für digitale Dienste:

Anbieterpflichten. Die unabhängige Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) überprüft digitale Dienste mit Sitz oder einer Vertretung in Deutschland auf Risiken für Kinder und Jugendliche. Gesetzliche Grundlage sind der europäische Digital Services Act (DSA), das nationale Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die KidD ist organisatorisch bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in Bonn angesiedelt.
Strukturelle Vorsorgemaßnahmen
Anbieter von Online-Plattformen wie Social-Media-Dienste sind gesetzlich dazu verpflichtet, besondere Schutzvorkehrungen durch Einrichtung struktureller Vorsorgemaßnahmen für Kinder und Jugendliche innerhalb ihrer Dienste zu treffen.
Kennzeichnungspflichten
Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) stellt als Aufsichtsakteurin sicher, dass große Film- und Spielplattformen Alterskennzeichen vorhalten und so eine Orientierung für Kinder, Jugendliche, Erziehende und pädagogische Fachkräfte bieten.

Damit ist zwar noch nicht geklärt, wie diese Anbieter- und Kennzeichnungspflichten realisiert und geprüft werden (können), aber genau da geht Australien voran und sagt: Wer diese Online-Angebote zugänglich macht, ist verantwortlich dafür, die gesetzlich vorgeschriebenen Alterskontrollen und -beschränkungen zu gewährleisten. Das nennt sich Anbieterprinzip und gilt zum Beispiel für jede Eisdiele und jedes Restaurant: Kindern darf man dort Speiseeis, Pizza oder Pasta verkaufen, aber keine Alkoholika.

Wer die Diskussion über Social Media in den letzten Jahren verfolgt hat, weiß – durch zahlreiche wissenschaftliche Studien belegt und mittlerweile auch gerichtsfest – , dass Unternehmen wie Meta/Facebook oder Bytedance/TikTok Umsatz und Gewinn über das Wohl der Kinder setzen, gezielt manipulative und suchterzeugende Techniken und alle nur erdenklichen Psycho-Tricks einsetzen, um Menschen möglichst lange am Bildschirm zu halten, um Werbung zu schalten. Das ist das Geschäftsmodell der Konzerne. Dabei werden schon sehr junge Kinder mit Inhalten konfrontiert, die für diese Altersgruppen ungeeignet oder verstörend sind.

Die australischen Gesetze sind daher bereist die Re-Aktion auf das marktradikale Agieren der Tech-Konzerne zum Nachteil der Nutzer/innen, wie es z. B. Francis Haugen zu Facebook/Meta publiziert hat (Haugen, 2023). Vor allem aber: Die australischen Gesetze verbieten weder „das Internet“ noch altersgerechte Online-Angebote, sondern spezifizieren das Verbot für Angebote, die (nicht nur junge) Menschen kommerziell ausbeuten.

„Ihr Geschäftsmodell basiert darauf, keine Verantwortung und Haftung für die massenhaften, teilweise auch automatisiert erstellten und verbreiteten Inhalte zu übernehmen. Diese Verantwortungslosigkeit hat Methode. Wir stehen vor einer grundlegenden Konfrontation: Auf der einen Seite versucht die EU, große Technologie-Konzerne zur Übernahme notwendiger Verantwortung zu verpflichten. Auf der anderen Seite stehen CEOs wie Musk und Zuckerberg, die gemeinsam mit der Trump-Regierung ihre Unternehmen frei von Verantwortung walten lassen wollen.
Ein Sieg dieser neuen US-Allianz wäre ohne Frage ein Verlust und ein Rückschritt für die demokratische Gesellschaft. Plattformen sind zu tief in unsere Strukturen integriert, um sie den ökonomischen und politischen Interessen einzelner „Tech Bros“ zu überlassen. Wir brauchen Plattformen, die Verantwortung übernehmen.“ (Sarah Batelka, Up2date, Onlinemagazin der Universität Bremen, 02.2025)

Verbindlich: Mediennutzung nach Alter als Kinder- und Jugendschutz

Für Online-Dienste muss gelten, was auch für alle anderen Medien gilt, unabhängig vom Vertriebskanal und unabhängig von der technischen Codierung (physisch/digital). Für alle in Deutschland gehandelten Medien, vom Buch und Hörbuch über Filme im Kino und im Fernsehen, für Computerspiele und Videos, gibt es

  • a) eine Impressumpflicht mit den Namen und Adressen der verantwortlichen Personen oderder entsprechende huritsichen Perosn (Verlag, Agentur etc.) und
  • b) verbindliche Altersvorgaben mit entsprechenden Siegeln, etwa die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle) mit Altersfreigaben für Filme „Ab Null (0), „Ab Sechs (6)“, „Ab Zwölf (12), „Ab Sechzehn (16)“ oder „Ab achtzehn (18)“ Jahren.

Dazu gehört u.a. die Vereinbarung der öffentlich-rechtlichen Sender, dass bestimmte Filme erst nach 22.00 Uhr ausgestrahlt – oder nur nach Anmeldung und Altersprüfung in der Mediathek – angeschaut werden dürfen. Das dient zum einen der Orientierung, welche Medien für welche Altersstufen empfohlen werden. Es dient zum anderen als juristisch verbindlicher Hinweis, dass Medien mit dieser Altersklassifikation nur verkauft oder z.B. im Kino gezeigt werden dürfen, wenn eine entsprechende Alterskontrolle stattfindet.

Generell gilt: Verantwortlich für die Regelung des Zugangs zu jugendgefährdenden Angeboten und die Alterskontrolle ist der jeweilige Anbieter bzw. Veranstalter. Ältere kennen das aus Videotheken: Ein abgetrennter Raum mit „Erwachsenenangeboten“ (adult content) durfte nur nach Zeigen eines Ausweises betreten, entsprechende Medien nur mit Altersnachweis/Ausweis ausgeliehen werden. Gleiches gilt für Kinos oder öffentliche Aufführungen altersbeschränkter Filme. Das ist weder Willkür noch Zensur, sondern verantwortliches, gesetzgeberisches Handeln im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes. Das verhindert zwar keinen Missbrauch zu Hause, wenn dort Minderjährige mitschauen.3

Für den Medieneinsatz in Schulen wiederum sind die Kultusministerien (KM) zuständig. In 13 der 16 Bundesländer dürfen offiziell nur vom KM geprüfte und für den Unterricht freigegebene Lehrmittel (Bücher Videos, Tonträger, heute ergänzend Webangebote) eingesetzt werden. Zur Verfügung gestellt werden sie regulär über die Landesmedienanstalten. (Dass nicht nur junge Kolleginnen und Kollegen ungeprüftes Material aus dem Netz im Unterricht einsetzen ändert nichts an der Rechtslage, sondern bezeugt nur das fehlende Problembewusstsein auch von Lehrenden.)

Rechtssysteme statt Willkür und kommerzielle Ausbeutung der User

Um es zusammenzufassen: Jede menschliche Gemeinschaft braucht Regeln, um (möglichst) konfliktfrei miteinander zu agieren. Das gilt für jede Freund- oder Partnerschaft genauso wie für Kleinfamilie und Nachbarschaft, Gemeinde und Sportverein oder ganze Staaten. Diese Regeln sind für Kinder und Jugendliche andere als für Erwachsene, weil Menschen erst ab einem gewissen Alter über ihr eigenes Verhalten und mögliche Folgen reflektieren und entscheiden können. So ist man in Deutschland überhaupt erst mit 14 Jahren strafmündig und wird bei kriminellen Vergehen erst mit 18 Jahren nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt (oder nach Ermessen der Richterin / des Richters sogar erst mit 21 Jahren oder noch später …).

Diese Selbstverständlichkeit – menschliche Gemeinschaft brauchen Regeln und diese Regeln können altersabhängig variieren – werden mit Ge- und Verboten wie in Australien jetzt auch in nationales Recht gegen Tech-Monopole formuliert und exekutiert. Die entscheidende Frage ist, ob es Deutschland und der EU gelingt, ihre eigenen Rechtsvorstellungen – hier am Beispiel Kinder- und Jugendschutz – durchzusetzen, oder ob sie gegenüber Tech-Monopolen und der despotischen Administration der Trump-Regierung einknicken und das eigene Rechtsverständnis und das europäische Wertesystem preisgeben statt ihre Bürgerinnen und Bürger und vor allem Minderjährige zu schützen.

„Wir sind hier weltweit führend, aber die Welt wird Australien folgen.“ „Anthony Albanese)

Das Fediverse: Alternative (Social) Media-Tools

Erfreulicherweise gibt keinen Zwang, kommerziellen Dienste zu nutzen. Wer glaubt, auf diese Form der Kommunikation via Netz nicht verzichten zu können, sollte nichtkommerzielle soziale Medien nutzen. Dazu ist hier das Video von Elena Rossini zu alternativen Tools verlinkt. Das Fediverse wurde und wird von Nutzerinnen und Nutzern für Nutzerinnen und Nutzern entwickelt und ist weder auf Kommerz noch auf Nutzerdaten aus. Zudem kann man z.B. bei Mastodon eigene Instanzen installieren und selbst administrieren und hat damit die volle Kontrolle über Teilnehmer/innen und Verhaltensregeln. Wer gegen Regeln verstößt, wird ermahnt und ggf. sanktioniert (ausgeschlossen). Das ist wie beim Mannschaftssport: Auch beim Fußball, Handball, Hockey gibt es Regeln, gelbe und rote Karten und bei wiederholter Nichteinhaltung den Platzverweis. Nur klare Regeln ermöglichen die mit dem WWW ursprüngliche assoziierte Idee einer fairen und hierarchiefreien Kommunikation.

Elenea Rossi: Das Fediverse-Erklärvideo in vier Minuten von Elena Rossini (deutsch, externer Link zu digitalcourage)

Anders als von „Digitalaktivisten“ und selbsternannten „Bildungsinfluencern“ behauptet verläuft die Trennlinie in den Diskussionen über IT und KI übrigens nicht zwischen Technikbefürwortern und vermeintlichen Gegnern, sondern zwischen Vertretern und Followern marktradikaler Geschäftsmodellen der Tech-Monopole auf der einen und autonom und digital souverän agierenden Menschen auf der anderen Seite, die selbst darüber bestimmen, ob und ggf. welche Tools sie einsetzen und wer Zugriff auf die dabei zwangsläufig entstehenden Daten hat. Denn entshceiend ist: Autonomie und digitaöe Spuveränität sind schon jetzt und hier, in Europa und Deutschland, möglich.

Wer jetzt nicht weiß, wie er oder sie das anfangen soll, kann auf die Website des Di.Day wechseln und sich beim Wechseln von proprietären (herstellerabhängigen) Apps zu Open-Source-Alternativen hier helfen lassen: https://di.day/

See you – there!

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Anmerkungen

  1. Dazu gehören aktuelle auch Kick, Reddit, Snapchat, Threads, Tiktok, X, Youtube, Twitch etc. Da sowohl die Anbieter permannet neue Apps auf den Markt bringen und die Nutzer dahin ausweichen, kann die Liste der für Jugendliche verbotenen Apps jederzeit angepasst wrden. Es geht ja nicht um die konkete Apps, sondern generell um kinder- und jugendgefährdende Inhalte
  2. Artikel 17: Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz
    Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
    a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
    b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
    c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
    d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
    e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
    https://www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention
  3. Auch das ließe sich technisch realisieren, wenn die Kontrolle der Bürger (wie in autoritären Staaten) auch das Mediennutzungsverhalten am TV-Gerät oder am Internetrechner aufzeichnet und ggf. reglementiert. Aber das wäre dann nicht mehr primär Kinder- und Jugendschutz, sondern technologischer Totalitarismus für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig vom Alter.

Literatur und Links

Bovermann, Philipp (2025) Nein, sie sind Teil des Lebens, SZ vom 11.12.2025, S. 4

DLF (6.12.2025) Richter, Marcus; Linß. Vera; Kogel, Dennis; Hinzer, Boris; Terschüren, Hagen : Haftungsprivileg: Ende des Haftungsprivilegs. Wenn soziale Medien für Inhalte haften müssten; (18.12.2025)

Hahn, Thomas (2025) Lest mal ein Buh, in: SZ vom 13./14.12.2025, S. 10)

Haugen, Francis (2023) Die Wahrheit über Facebook.Warum ich zur Whistleblowerin wurde und was die größte Social-Media-Plattform der Welt so gefährlich macht

Fokken, Silke; Himmerlrath, Armin (2025) Streitgespräch zu Social-Media-Verbot: Strenge Regeln oder Laissez-faire? In: Der Spiegel vom 10.12.2025; (18.12.2025)

Költzsch, Tobias (2025) Streichungen beim Metaverse: Bei Zuckerberg hat es sich ausgemetat, in: golem vom 4.12.2025;  (18.12.2025)

Lanier. Jaron (2018) Zehn Gründe, warum Du Deine Social Media Accounts sofort löschen musst

phoenix runde (11.12.2025, 21.00 Uhr): Handyverbot für Kinder – Wie sinnvoll ist das? Anke Plättner diskutiert mit ihren Gästen: Bob Blume, Lehrer und Bildungsinfluencer; Julia von Weiler, Psychologin und Expertin für digitale Kindheit, Orçun Ilter, Landesschülersprecher Berlin; Prof. Thomas-Gabriel Rüdiger, Hochschule Polizei Brandenburg.(12.12.2025)

Tagesschau (10.12.2025) Australien: Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige in Kraft. Um Mitternacht ist in Australien ein Gesetz in Kraft getreten, das unter 16-Jährigen die Nutzung von Social Media verbietet. Umsetzen müssen das die Plattformbetreiber selbst. Wie machen sie das? Von Christiane Justus, ARD Singapur. (12.12.2025)